Die Stiftung als Förderer

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Familienmitglieder des Stifters. Gefördert werden der Stifter selbst und seine Nachkommen, und zwar jeweils die Mitglieder der beiden ältesten Generationen, von denen noch mindestens ein Mitglied lebt. Der Stifter zählt als älteste Generation.

(2) Der Stifter hat das Recht durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung den Kreis der Förderberechtigten um weitere Familienmitglieder und Freunde des Stifters sowie um gemeinnützige Organisationen zu erweitern oder bisherige Förderberechtigte von der Förderung auszunehmen. Die Erweiterungen und Ausnahmen kann der Stifter an Bedingungen knüpfen. Spätestens nach dem Tod des Stifters sind auf Basis des letzten Stands dieser schriftlichen Mitteilungen die Erweiterungen und Ausnahmen sowie ggf. damit verbundene Bedingungen in die Satzung aufzunehmen.
Für die weiteren Förderberechtigten gilt das gleiche Verfahren der Zuteilung, wie es in der Geschäftsordnung der Stiftung geregelt ist.

(3) Soweit der Stifter gemäß Abs. 2 den Kreis der Förderberechtigten um gemeinnützige Organisationen erweitert, ist weiterer Stiftungszweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Der weitere Stiftungszweck ist beschränkt auf die vom Stifter bestimmten gemeinnützigen Organisationen.

(4) Gefördert werden nur Förderberechtigte, die der Stiftung bekannt sind. Die Stiftung ist nicht verpflichtet Nachforschungen bezüglich der Kinder von Förderberechtigten anzustellen.

(5) Der Anspruch auf Förderung ist weder an Dritte übertragbar noch vererbbar.

(6) Zu Lebzeiten des Stifters besteht kein Rechtsanspruch der Förderberechtigten. Auch nach seinem Tod können Förderberechtigte keine Ansprüche rückwirkend bezüglich der Handlungen der Stiftung bis zum Tod des Stifters geltend machen.